Satzung des gemeinnützigen Vereins „Kuhmpels wie Sau e.V.“

Fassung vom 06.07.2025, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.10.2025.

Inhaltsverzeichnis

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
  • §2 Zweck des Vereins 
  • §3 Mittelverwendung 
  • §4 Mitgliedschaft 
  • §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  • §6 Mitgliedsbeiträge 
  • §7 Beendigung der Mitgliedschaft 
  • §8 Organe des Vereins 
  • §9 Vorstand 
  • §10 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • §11 Haftung 
  • §12 Vermietung und Mittelverwendung
  • §13 Rücklagenbildung 
  • §14 Transparenz und Berichterstattung
  • §15 Regelmäßige Satzungsüberprüfung
  • §16 Konfliktlösung
  • §17 Auflösung des Vereins 
  • §18 Datenschutz
  • Bestätigung der Gründungsmitglieder

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kuhmpels wie Sau". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz zum Zeitpunkt der Gründung in Leipzig. 
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) durch die Gründung und den Betrieb des Lebenshofes „Kuhmpels wie Sau" für in Not geratene und ausgesetzte oder verwaiste Tiere, insbesondere Hühner und Kleintiere. Insbesondere soll durch den Erwerb oder die Anmietung einer Immobilie langfristig ein Zufluchtsort für Tiere geschaffen werden. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, abgesehen von der nach § 5 Ziff. 5 möglichen Vergütung für Vorstandsmitglieder. 
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  3. Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen des Vereins dürfen nur im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden und nicht zur Bereicherung der Mitglieder oder Dritter.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus: a) Aktiven Mitgliedern, die regelmäßig an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. b) Inaktive Mitglieder, die den Verein ideell unterstützen, aber kein Stimmrecht haben. 
  2. Aufnahme neuer Mitglieder: a) Aktive Mitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss der aktiven Mitglieder aufgenommen. b) Inaktive Mitglieder können durch einen einfachen Antrag Mitglied werden. 
  3. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins gelten die Vorstandsmitglieder als aktive Mitglieder. Die übrigen Gründungsmitglieder sind inaktive Mitglieder. Änderungen des Mitgliedsstatus (von inaktiv zu aktiv) erfolgen gem. Ziff. 2 a). 
  4. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Rechtsstellung der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten. 
  2. Aktive Mitglieder haben volles Stimmrecht und dürfen über Vereinsangelegenheiten, die Wahl des Vorstands und Änderungen der Satzung entscheiden. 
  3. Inaktive Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. 
  4. Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Vorstands mit einer Abmahnung oder dem Ausschluss aus dem Verein sanktioniert werden. 
  5. Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie können jedoch eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten erhalten, sofern dies durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 
  2. Aktive Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag von mindestens 5 Euro, inaktive einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 1 Euro. 
  3. Den Mitgliedern steht es frei einen höheren als den genannten Mindestbeitrag zu leisten. 
  4. Die Höhe der Mindestbeiträge kann durch Mehrheitsbeschluss der aktiven Mitglieder verändert werden.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 
  2. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt für aktive Mitglieder drei Monate zum Ende des Kalenderjahres, für inaktive und Fördermitglieder einen Monat zum Monatsende. 
  3. Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge berechtigen jedes Mitglied, seine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern die Kündigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung erfolgt. 
  4. Sollte ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als drei Monate in Verzug geraten, kann der Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedschaft beenden. 
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins erheblich schadet. Der Ausschluss erfolgt nach schriftlicher Begründung und einer Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

§8 Oragane des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

  1. Der Vorstand 
  2. Die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

1. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus: 

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister/in

2. Wahl und Amtszeit Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von den aktiven Mitgliedern gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind ausschließlich aktive Mitglieder. Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern nicht alle anwesenden Mitglieder auf eine geheime Wahl verzichten. 

3. Aufgaben des Vorstands 

3.1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

3.2 Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen, die die Verteilung der Aufgaben und die interne Arbeitsweise regelt. 

4. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

4.1 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 

4.2 Der Vorstand muss immer vollständig anwesend sein und einstimmig entscheiden. Bei Wiederholungssitzungen kann eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder ausreichen. 

4.3 Bei längerer Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds, die den Vereinsbetrieb erheblich beeinträchtigt, kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied ernennen, das die Aufgaben bis zur Rückkehr oder Neuwahl übernimmt. 

4.4 Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied ernennen. 

4.5 Vorstandsmitglieder sind von Abstimmungen über Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen ausgeschlossen, die sie selbst betreffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. 4.6 Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, z.B. bei offiziellen behördlichen Angelegenheiten.

§10 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Aufgaben Die Mitgliederversammlung ist das höchstbeschließende Organ des Vereins. Sie entscheidet über grundlegende Vereinsangelegenheiten, insbesondere: 

  • die Wahl und Abberufung des Vorstands,
  • Änderungen der Satzung, o die Entgegennahme des Jahresberichts,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, o die Auflösung des Vereins. 

2. Einberufung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung kann per Brief, E-Mail, SMS, WhatsApp oder anderer Messenger erfolgen, sofern das Mitglied dieser Form der Einladung zugestimmt hat. 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Mitgliederversammlung beantragt. 

4. Beschlussfassung 

4.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der aktiven Mitglieder anwesend sind und der Vorstand vollständig vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Vorstand muss in jedem Falle vollständig anwesend sein. 

4.2 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

4.3 Satzungsänderungen und wichtige Entscheidungen (z.B. der Verkauf der Vereinsimmobilie oder die Auflösung des Vereins) bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden aktiven Mitglieder. Eine ein Drittel Minderheit der aktiven Mitglieder kann Satzungsänderungen blockieren. 

4.4 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. 

4.5 Die Mitgliederversammlung kann nach Beschluss des Vorstands auch in Form einer Online Konferenz abgehalten werden, sofern alle Mitglieder Zugang zu den technischen Mitteln haben. 4.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet.

§11 Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 
  2. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. 
  3. Ehrenamtlich tätige Mitglieder oder Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§12 Vermietung und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist berechtigt, Räumlichkeiten des Lebenshofes „Kuhmpels wie Sau" an Dritte zu vermieten, auch langfristig, sofern die Einnahmen ausschließlich für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden und einziehende Gewerke in ihrer Tätigkeit nicht dem Vereinszweck widersprechen. 
  2. Mietverträge werden zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen. Die Einnahmen dürfen nur zur Finanzierung der Vereinszwecke, insbesondere zur Pflege und Unterbringung der Tiere und zur Instandhaltung der Immobilie, verwendet werden.

§13 Rücklagenbildung

  1. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden. Die Rücklagen dürfen insbesondere dazu verwendet werden langfristige Projekte, wie den Erwerb von Immobilien zur Erfüllung des Vereinszwecks zu finanzieren. 
  2. Die Rücklagenbildung dient ausschließlich zur Absicherung und Verwirklichung der langfristigen Vereinsziele und darf nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

§14 Transparenz und Berichterstattung

  1. Der Vorstand erstellt jährlich einen Finanzbericht und einen Tätigkeitsbericht, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind. Diese Berichte werden allen Mitgliedern zugänglich gemacht. 
  2. Die Mitgliederversammlung kann einen internen Kassenprüfer benennen, der die Finanzen des Vereins überprüft und der Mitgliederversammlung darüber berichtet.

§15 Regelmäßige Satzungsprüfung

Die Satzung wird alle fünf Jahre auf ihre Aktualität überprüft. Änderungen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§16 Konfliktlösung

Bei internen Konflikten, die der Vorstand nicht lösen kann, kann ein externer Mediator oder ein Schiedsgericht angerufen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

§17 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder aufgelöst werden. 
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, (optional: falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft). 
  3. Das verbleibende Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung oder einer öffentlichen Körperschaft zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Tierschutzes verwendet.

§18 Datenschutz

  1. Die im Rahmen der Mitgliedschaft erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet. 
  2. Die Verarbeitung und Speicherung der Mitgliedsdaten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen sowie deren Berichtigung oder Löschung gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu beantragen. 
  4. Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, wie es für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendig ist, maximal jedoch für zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft oder wie gesetzliche Aufbewahrungsfristen dies vorschreiben. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

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